Was, wenn Behandlungsbedarf auf eigene Rechnung behoben?

Hier werden allgemeine Fragen zur Zahnzusatzversicherung gestellt und beantwortet.
Antworten
kaspar
Beiträge: 1
Registriert: 12.10.2013, 00:46

Guten Tag,

mein alter Zahnarzt wollte mir einen freiliegenden Zahnhals versorgen, mein aktueller Zahnarzt riet davon ab, er würde lieber nur beobachten. Nun möchte ich eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Dass der Fall unter angeratene Behandlungen fällt, verstehe ich. Aber welche Versicherungsleistung genau entfällt dadurch? Ist der betroffene Zahn komplett nicht mitversichert oder nur die konkrete angeratene Behandlung? Was, wenn ich ihn mir zum Beispiel bei einem Unfall ausschlage oder wenn er überkront werden muss wegen Karies, die mit dem Zahnhals gar nichts zu tun hat?

Und wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn ich mir nach Abschluss der Versicherung den Zahnhals auf eigene Rechnung versorgen lasse? Ist der Zahn dann zukünftig normal mitversichert?

Vielen Dank für die Antwort!
dsteinberger

Hallo,

es ist richtig, bei der anstehenden BEhandlung handelt es sich um eine angeratene Behandlung, da in irgendeiner Patientenakte ja bereits ein Eintrag besteht.
Es kommt nun nur auf die Zahnzusatzversicherung an. Einige Anbieter lehnen einen Antrag grundsätzlich ab, wenn bereits eine Behandlung ansteht und stellen diesen bis zum Abschluss der Behandlung zurück (z.V. Axa dent premium, DKV KDBE KDT85)
Bei der Janitos dental plus, aber auch R+V Z1u ZV und einigen anderen Zahnzusatzversicherungen hingegen, kann ein Antrag auch bereits vor abschluss der Behandlung gestellt werden.
Bei diesen Tarifen würde die laufende Behandlung ausgeschlossen sein, wenn Sie diese auf eigene Kosten durchführen und die Behandlung damit abgeschlossen wird, wäre alles für die Zukunft wieder mitversichert.
Antworten