Versicherung tritt zurück wegen vermeint. unbeh. Karies

Hier werden allgemeine Fragen zur Zahnzusatzversicherung gestellt und beantwortet.
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Mopple_the_whale
Beiträge: 8
Registriert: 29.08.2012, 13:36

Hallo,

ich habe ein Riesenproblem,

meine Versicherung hat mir, anstatt die Kosten der letzten Behandlung zu übernehmen, unerwartet nach Zusendung der Patuentenakte gekündigt, bzw. noch ärger, sie sind vom Vertrag zurückgetreten und übernehmen auch die Kosten für die Zahnbehandlung nicht. Grund ist, dass an mehreren Zähnen (nicht an dem, um deren Behandlungskosten es jetzt geht!) bei einer Untersuchung durch eine Vertretung meines ehemaligen zahnarztes ein c vermerkt wurde, die Zähne aber nicht behandelt wurden. Soweit, so klar. Allerdings wurde bei allen nachfolgenden Untersuchungen den Zähnen ein kariesfreier Zustand bescheinigt (so auch in der letzten Untersuchung vor Versicherungseintritt, nach diesem Kenntnisstand hatte ich auch das Datenblatt ausgefüllt) und auch heute sind sie nach Auskunft meiner aktuellen Zahnärztin weder aktuell behandlungsbedürftig, noch es je gewesen. Aus der Akte sieht man, dass bei den nachfolgenden Untersuchungen kein c mehr vermekrt wurde, dies reicht der Versicherung aber nicht aus, sie geht von einer Behandlungsbedürftigkeit und einer unterlassenen Behandlung aus, obwohl das aberwitzig ist, da die Zähne ja auch heute noch gesund sind.

Den Vertretungszahnarzt konnte ich bisher nicht ausfindig machen, die Vermutung seiner Kollegen war, dass er die Zähne aus irgendeinem Grund beobachten wollte und deswegen das missverständliche Kürzel wählte.

Wer kann mir da helfen? Können die Zahnärzte selbst entscheiden, ob sie offiziell der Versicherung gegenüber Stellung nehmen? An wen kann ich mich wenden?

Wenn es ein kariöser Defekt gewesen wäre und der nicht behandelt wurde, wäre das dann ein Behandlungsfehler?

Ich hatte die rechtliche Situation so verstanden, dass die Versicherung gar nicht zurücktreten kann, sondern maximal kündigen in so einem Fall und selbst WENN ich eine Fahrlässigkeit begangen hätte, (derer ich mir ja nicht bewusst bin, ich hatte den letzten Zahnstatus vor Versicherungsbeginn als Ansatzpunkt und da war alles gut, ich habe mir nicht die ganze Akte angesehen), müsste die Versicherung die Kosten für die Behandlung doch tragen, denn es handelt sich um andere Zähne als den, für den jetzt Behandlungskosten angefallen sind.

An wen kann ich mich wenden?

Danke.
dsteinberger

Hallo,

zunächst einmal kann der Versicherer, ich weiss nicht, um welchen Anbieter es hier geht, ich vermute mal CSS?, den VErtrag nicht einfach so kündigen, sofern Sie nicht grob fahrlässig oder arglistig eine falsche Angabe im Antrag gemacht haben.
In Ihrem Fall wäre es sehr wichtig, dass Sie den Zahnarzt ausfindig machen, der diese Notiz in die Patientenakte reinschrieb. In jedem Fall würde aber auch eine Stellungnahme der anderen Zahnärzte in dieser Praxis, (irgendwoher muss der Versicherer diese Angabe ja erhalten haben) bereits schon einmal dahingehend helfen, dass diese Ihnen bescheinigen, dass Sie von einer eventuellen BEhandlungsbedürftigkeit, die ja tatsächlich dann auch nicht gegeben war, nichts sgewusst hatten.

Man könnte dann allenfalls von einer leichten Fahlässigkeit Ihrerseits sprechen. je nachdem, wieviele Zähne hier mit einem "c" markiert waren natürlich. Bei leichter Fahrlässigkeit müsste der VErsicherung zumindest schon einmal für die BEhandlung leisten, die mit diesem Fall nichts zu tun hatte.

Zahnärzte sind verpflichtet zumindest Ihnen als Patienten Auskunft zu geben, wenn Sie den Zahnarzt von der Schweigepflicht entbinden und dies tun Sie meistens automatisch bei Abschluss der VErsicherung, muss der Zahnarzt auch dem Versicherer Auskunft geben. Er zudem gesetzlich dazu verpflichtet alles nötige zu unternehmen, was diese Auskünfte betrifft, damit Sie Ihre Anprüche bei der Versicherung geltendmachen können.

Die beste Hilfe in diesem Fall wäre, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Kostenlos hätten Sie aber auch Anspruch auf das PKV-Ombudsverfahren, den PKV-Ombudsmann finden Sie unter: http://www.pkv-ombudsmann.de/ Je nachdem, welcher VErsicherer es war, die meisten nehmen an diesem PKV-Ombudsverfahren teil, es ist ein unabhängiger Streitschlichter.

GErade, weil dies in Ihrem Fall so eine Sache sein kann, das in der Patientenakte Dinge stehen können, von denen man bei Antragstellung nichts weiss (nachfragen sollte man trotzdem vor Abschluss, aber kann man natürlich auch "leicht fahrlässig" vergessen) raten wir, wenn man sich nicht sicher ist, ob etwas sonst angeraten ist zu Tarifen, die auch bei laufender Behandlung abschließbar wären:

z.B. Problemlos : Janitos dental plus, R+V Z1 + ZV oder Universa dentprivat, aber auch Hanse Merkur EZ EZT EZP.

Hier dürfte der Versicherer auch bei Feststellung einer leichten oder groben Fahrlässigkeit nicht kündigen. Die Folge ist bei sowas immer, dass der Antrag rückwirkend so behandelt wird, als hätte man den Sachverhalt richtig angegeben. Die VErsicherer, die problemlos auch bei laufender Behandlung abschließbar sind, wie die oben genannten, würden dann einfach rückwirkend die betreffende Behandlung, die bereits angeraten war, ausschließen.

Anbieter wie DKV DT85 DBE, AXA dentPremium z.B. könnten jedoch vom VErtrag zurücktreten, da ein Antrag bei laufender Behandlung immer abgelehnt wird.
Mopple_the_whale
Beiträge: 8
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Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Hier nochmal ein paar Ergänzungen udn Fragen.

Es geht in der Tat um die CSS.
Die Patientenakte hatte ich selbst dort eingereicht nachdem die Versicherung Druck machte und trotz Beantwortung eines fünfseitigen Fragebogens nicht leisten wollte ohne Einsicht in die Akte, da angeblich ohne Einsicht keine Regulierung möglich sei. Datenschutzrechtlich Bedenkliche irrelevante Zusatzinformationen hatte ich im einverständnis mit der CSS herausgestrichen.

Es handelte sich um zwei Mal jeweils zwei Zähne, die mit einem C markiert, dann aber nicht behandelt wurden. Bei den darauffolgenden Untersuchung und auch beid er letzten Untersuchung vor Versicherungsabschluss blieben die Zähne unmarkiert. Als ich den Fragebogen des Versicherers ausfüllte bezog ich mich auf die damals letzte Untersuchung durch den Zahnarzt, bei der keine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wurde, wie auch dem damals festgehaltenen Schema zu entnehmen ist. Ich habe mich damals auf die letzte Untersuchung und deren Diagnose verlassen und nicht bei Untersuchungen, die damals schon 2 Jahre zurücklagen nachgesehen.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung.

Geplant war jetzt bei der CSS einen Widerspruch gegen den Rücktritt UND die ersatzweise ausgesprochen Kündigung auszusprechen (da durch die Stellungsnahme der Zahnärzte zumindest grobe Fahrlässigkeit meinerseits ausgeschlossen werden kann) und Zahlung der Rechnung zu verlangen (da es sich bei den jetzt behandelten Zähnen um andere handelt als die, deren Zustand angeblich beeinträchtigt war).

Von meinem damals eigentlich behandelnden Zahnarzt habe ich eine Stellungsnahme, dass keine Behandlungsbedürftigkeit vor Versicherungsabschluss vorlag, von meiner Zahnärztin, dass die Zähne auch jetzt noch in Ordnung sind, nur die Stellungnahme des damals behandelnden Zahnarztes fehlt und die Erläuterung zu den Cs, (Cs) und Cs mit Punkten.

Sollte ich das jetzt alles zusammen einreichen?
Soll ich eine Frist zur Zahkung des Rechnungsbetrages setzen? Eigentlich bin ich meiner Pflicht zum Beweisen, dass keine Fahrlässigkeit meinerseits vorliegt ja dann nachgekommen.

Soll ich bei ausbleibendem Erfolg lieber einen Anwalt oder einen Ombudsmann kontaktieren?
Nach Anruf bei der zuständigen Kammer war der Berater auch sehr irritiert von diesem Fall und konnte mir keinen anderen Rat geben, als auf einen sehr teuren Anwalt zurückzugreifen.

Gibt es noch andere Möglichkeiten, sich gegen solche gefühlte Willkür zu wehren, wie z.B. Verbraucherschutz, Presse etc.?

Noch ein paar weitere Fragen:

A) Nimmt die CSS am Ombudsverfahren teil?
B) Ich habe keine Rechtschutzversicherung. Würden Sie mir dennoch den Gang zu einem Anwalt oder das Ombudsverfahren empfehlen?
C) Soll ich also zusätzlich zum erfolgten Widerspruch jetzt durch die statements meiner Zahnärzte (1. vor Versicherungseintritt gab es keine Behandlungsbedürftigkeit 2. bis zum jetzigen Zeitpunkt gibt es ja immernoch keine) darlegen, dass sowohl Rücktritt, als auch Kündigung haltlos wären und die VErsicherung zur Begleichung der Rechnungen auffordern?
D) Inzwischen habe ich eine Praxisadresse des damaligen Vertretungszahnarztes. Welche INformation genau soll ich von ihm einholen - sicherlich erinnert er sich nicht an eine BEhandlung von vor fünf Jahren und pauschal zu sagen, dass er sich da einfach geirrt habe wird / kann er wohl auch nicht?



Die Versicherung habe ich ja nun leide rund bin auf sie angewiesen.

Vielen Dank!
dsteinberger

Also grundsätzlich hätte die VErsicherung erst einmal das Recht, den Vertrag anzufechten und muss dies ja auch fristgerecht tun, sobald dem VErsicherer auffällt, dass da eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen worden sein könnte.
Sofern bei einem Zahnarzt eine Behandlung angeraten wurde, bei einem nachfolgenden Zahnarzt jedoch nicht, gilt die BEhandlung trotzdem als angeraten, schließlich lautet die Frage im Antrag ja:

Wurde eine Zahnbehandlung angeraten und nicht wurde sie von Ihrem jetzigen Zahnarzt angeraten. Hierzu muss man sagen, dass diese Problem vor allem (eigentlich soweit ich das beurteilen kann) bei der CSS auftaucht, Versicherer wie Barmenia, Arag, Janitos etc. haben hier keine solchen Zicken gemacht, wenn der letze Zahnarzt eine andere Einschätzung zum Zeitpunkt des Abschlusses hatte.

Zu Ihren weiteren Fragen:

A) Nimmt die CSS am Ombudsverfahren teil?


Ja, die CSS nimmt teil, dahe ja meine Empfehlung.CSS ist trotz des Sitzes in Liechtenstein ausserordentliches Mitglied im PKV-Ombudsverfahren.

B) Ich habe keine Rechtschutzversicherung. Würden Sie mir dennoch den Gang zu einem Anwalt oder das Ombudsverfahren empfehlen?


Oft hilft bereits ein Brief des Anwalts, um die CSS zum Einlenken zu bewegen. Dass Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, weiss die CSS ja nicht. Insofern würde der Versicherer, wenn er sich nicht zu mindestens 99% im Recht fühlt einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen, so meine Einschätzung. Wenn nun der erste Brief des Anwalts nichts bringt, könnte man ja immer noch BEschwerde beim PKV-Ombudsverfahren einlegen.
Hier sollten Sie jedoch abschätzen, ob sich das nun für Sie lohnt, wenn es um eine sehr hohe Rechnung geht, würde ich persönlich den Weg zum Anwalt auf mich nehmen.
Aber über mögliche Kosten wird Sie auch ein Anwalt im Erstgespräch aufklären, welche nicht teurer sein sollte als 90-150 Euro. Fragen Sie da einfach vorher an, was eine Erstberatung kostet.


C) Soll ich also zusätzlich zum erfolgten Widerspruch jetzt durch die statements meiner Zahnärzte (1. vor Versicherungseintritt gab es keine Behandlungsbedürftigkeit 2. bis zum jetzigen Zeitpunkt gibt es ja immernoch keine) darlegen, dass sowohl Rücktritt, als auch Kündigung haltlos wären und die VErsicherung zur Begleichung der Rechnungen auffordern?

Das würde ich auf jeden Fall tun, um nahezulegen, dass Sie hier weder arglistig noch grob fahrlässig eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen haben.

D) Inzwischen habe ich eine Praxisadresse des damaligen Vertretungszahnarztes. Welche INformation genau soll ich von ihm einholen - sicherlich erinnert er sich nicht an eine BEhandlung von vor fünf Jahren und pauschal zu sagen, dass er sich da einfach geirrt habe wird / kann er wohl auch nicht?

Das mag sein, doch kann er Ihnen vielleicht Aufschluss darüber geben. dass ein mit c markierter Zahn aus seiner Sicht noch nicht als angeratene Behandlung einzustufen ist, da sich so ein Zahn ja auch wieder erholen kann und dass in jedem Fall keine Füllungstherapie angeraten war aus medizinischer Sicht. In jedem Fall wäre es hilfreich, wenn er Ihnen zumindest bestätigt, dass er Sie darüber nicht aufgeklärt hat, dass er Zähne mit "c" markiert hat. Wenn Sie dies nicht gewusst haben bekräftigt dies schonmal. dass Sie nicht arglistig etwas verschwiegen haben.
Mopple_the_whale
Beiträge: 8
Registriert: 29.08.2012, 13:36

Vielen Dank nochmals für Ihre ausführliche Antwort. Einige weitere Fragen ergeben sich daraus:

1. ich dachte bisher imemr eine angeratene Behandlung sei eine Behandlung, deren medizinische Notwendigkeit / Sinnhaftigkeit mir mitgeteilt wurde, aber wenn ich a) nichts davon wusste, der Zahnarzt b) keine Anstalten unternommen hat, eine Behandlung an diesen Zähnen überhaupt durchzuführen und c) die Zähne doch auch heute nicht ehandlungsbedürftig sind?

2. Wie definiert sich denn angeratene Behandlung?

3. Hätte ich die gesamte Patientenakte anfordern müssen und durchlesen und nicht auf die Auskunft meines Zahnarztes vertrauen dürfen, dass keine Behandlungen angeraten sind?

4. Die Zahnärztekammer teilte mir mit, dass nach wissenschaftlichen Studien bei der gleichen Ausgangssituation kaum zwei unterschiedliche Zahnärzte die Situation gleich einschätzen und die gleiche BEhandlung empfehlen und keiner bei gleicher Faktenlage einige Jahre später nochmals die gleiche Entscheidung fällen würde. Wie kann es da sein, dass so einer Notiz solche Rechnung getragen wird, hingegen nicht dem Fakt, dass die Zähne bis heute weder behandelt wurden noch behandelt werden müssen? es kann sich ja auch einfach um ein fehlurteil eines Zahnarztes handeln, dem ja nun schon zwei seiner Kollegen widersprechen, kann es sein, dass man dieses nie wieder revidieren kann?

5. Stimmt es denn, was ich las, dass die Versicherung trotzdem zur Leistung verpflichtet ist, weil es sich ja nicht um die Zähne handelte, für die geleistet werden sollte, zumindest dann verpflichtet, wenn ich nachweisen kann, dass keine arglistige Täuschung vorlag? Normalerweise htte die Versicherung doch auch abgeschlossen und die betroffenen Zähne dann ausgeschlossen?

Danke nochmals,

Ihren Empfehlungen werde ich folgen!
dsteinberger

1. ich dachte bisher imemr eine angeratene Behandlung sei eine Behandlung, deren medizinische Notwendigkeit / Sinnhaftigkeit mir mitgeteilt wurde, aber wenn ich a) nichts davon wusste, der Zahnarzt b) keine Anstalten unternommen hat, eine Behandlung an diesen Zähnen überhaupt durchzuführen und c) die Zähne doch auch heute nicht ehandlungsbedürftig sind?

Also, eine angeratene Behandlung ist die, die laut Zahnarzt zum ZEitpunkt der Antragstellung angeraten wurde. Natürlich ist es so, dass der gesunde MEnschenverstand davon ausgeht, dass eine Behandlung vom Zahnarzt auch mündlich angeraten wurde. Doch genau wie in diesem Fall, müssen Sie dann ja beweisen, dass die Behandlung tatsächlich nicht angeraten wurde. Zumindest hätte man eben vor Abschluss nachfragen können, ob laut Zahnarzt etwas angeraten sei. Der Zahnarzt hätte dann in die Akte geguckt und vielleicht etwas gefunden.
Denn ob dieser Ihnen das nun mündlich mitgeteilt hat oder nicht, ist der VErsicherung ja egal, die geht erstmal davon aus, dass dies dann auch mündlich mitgeteilt wurde, wenn es schon in der Akte notiert wurde.
Hier nicht den Zahnarzt einmal nachzufragem, ob tatsächlich etwas angeraten ist, könnte demnach zumindest leicht fahrlässig sein.
Damit Sie schonmal vom Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit wegkommen, würde eben eine BEstätigung des Zahnarztes helfen, dass Ihnen tatsächlich nichts gesagt wurde.
Nun bleibt zudem noch die Frage? Sind Sie bereits länger als 3 Jahre versichert? Wenn ja, wäre diese leichte Fahrlässigkeit dann sogar verjährt.
Grobe Fahrlässigkeit verjährt nach 5 und Arglist erst nach 10 Jahren.

2. Wie definiert sich denn angeratene Behandlung?
Eine gesetzliche Definition gibt es hier nicht. Es sieht nur folgendermaßen aus: Wenn nun ein Zahn kariös ist, konkret aber noch keine Füllungstherapie angeraten ist, sondern der Zahn erstmal noch beobachtet wird, auch dann könnte alleine diese BEobachtung der Karies des Zahnnarztes ja bereits als laufende Behandlung angesehen werden, die erst endet, wenn der Zahn einmal wieder komplett gesund ist.
Denn wenn nun tatsächlich an diesem Zahn ein Jahr nach Abschluss eine Füllung oder Krone drauf muss, ist es ja ganz eindeutig, dass die Behandlung bereits angeraten war, wenngleich auch der genaue Zeitpunkt noch nicht feststand und der Zahn erst einmal noch nur unter Beobachtung stand.
Dies ist hier etwas schwammig und andere Zahnzusatzversicherungen, wie Württembergische oder Janitos, die mit anfänglichen Summenbegrenzungen arbeiten, drehen hier dem VErsicherten eher mal keinen Strick draus, da das insgesamte Risiko für die Versichertengemeinschaft, dass eine BEhandlung erstattet wird, die eigentlich abgesichert sein dürfte, da der Versicherungsfall bereits eingetreten war, geringer ist als bei einer Zahnzusatzversicherung wie der CSS, wo es keinerlei Begrenzungen gibt und daher nun insgesamt bei allen extrem genau und pingelig geprüft wird.
Denn rechtlich gesehen darf die CSS nachtürlich genau prüfen, ob dies nun toll für den VErsicherten ist und sich überhaupt für die VErsichertengemeinschaft lohnt, darf bezweifelt werden.

3. Hätte ich die gesamte Patientenakte anfordern müssen und durchlesen und nicht auf die Auskunft meines Zahnarztes vertrauen dürfen, dass keine Behandlungen angeraten sind?
Das sehe ich nicht so und sicherlich auch nicht der Richter, wenn der Fall so vor ein Gericht käme.
Wie gesagt bei anderen Zahnzusatzversicherungen wie der ARAG üder der Württembergischen, bei denen vor Abschluss einmal bestätigt wird vom derzeitigen Zahnarzt, dass alles in Ordnung ist, wird nicht so rumpalabert wie bei der CSS nun, was sehr ärgerlich ist.
Zumindest sollte man jedoch bei Abschluss bei den Zahnärzten anfragen, bei denen man in den letzen 3-5 Jahren war, ob hier nicht eine Notiz stehen könnte, wenn dies der Fall ist, aber der jetzige Zahnarzt eben meint, es sei nichts angeraten, so sollte man lieber einen VErtrag bei einer Versicherer abschließen, denen dieser Nachweis genügt und der dann auf die Wartezeit verzichtet: Z.B. Arag Z100, AragZ90 Bonus, Janitos dental plus, Barmenia ZG Plus etc. Hier sollte man einen Spezialmakler ansprechen, z.B. uns
In Ihrem Fall hilft dies ja nun leider erst einmal nichts mehr.

4. Die Zahnärztekammer teilte mir mit, dass nach wissenschaftlichen Studien bei der gleichen Ausgangssituation kaum zwei unterschiedliche Zahnärzte die Situation gleich einschätzen und die gleiche BEhandlung empfehlen und keiner bei gleicher Faktenlage einige Jahre später nochmals die gleiche Entscheidung fällen würde. Wie kann es da sein, dass so einer Notiz solche Rechnung getragen wird, hingegen nicht dem Fakt, dass die Zähne bis heute weder behandelt wurden noch behandelt werden müssen? es kann sich ja auch einfach um ein fehlurteil eines Zahnarztes handeln, dem ja nun schon zwei seiner Kollegen widersprechen, kann es sein, dass man dieses nie wieder revidieren kann?

GEnau dieses Argument würde Ihnen sicherlich weiterhelfen, wenn Sie BEschwerde beim PKV-Ombudsmann einlegen, bzw. einen Anwalt einschalten. Ich denke, dass es da gute Chancen gibt, aber dies sollte besser ein Fachanwalt einschätzen.

5. Stimmt es denn, was ich las, dass die Versicherung trotzdem zur Leistung verpflichtet ist, weil es sich ja nicht um die Zähne handelte, für die geleistet werden sollte, zumindest dann verpflichtet, wenn ich nachweisen kann, dass keine arglistige Täuschung vorlag? Normalerweise htte die Versicherung doch auch abgeschlossen und die betroffenen Zähne dann ausgeschlossen?


Dies ist dann der Fall, wenn z.B. letzendlich nur die leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Denn normalerweise wird bei der CSS bei einem bis 3 kariösen Zähnen bei Antragstellung ein Antrag sowieso nicht abgelehnt, wenn dies in einem Zahnzeugnis steht, sondern nur diese 3 Zähne ausgeschlossen. Hier ist zu klären, wann genau Sie abgeschlossen haben und welche Annahmerichtlinien zu diesem Zeitpunkt herschten.
Wenn Sie z.B. immer regelmäßig beim Zahnarzt waren und damals nur 2-3 Zähne kariös wären, müsste bei einen leichten und auch groben Fahrlässigkeit der Vertrag so behandelt werden, als wären diese Angaben dem Versicherer bekannt gewesen.
Und derzeit und vor 2-3 Jahren wäre ein Antrag in so einem Fall angenommen worden.
In diesem Fall dürfte die CSS sowieso nicht kündigen. Wenn es nicht der Fall sein sollte und Ihnen letztendlich nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, dann dürfte die CSS wohl kündigen, nicht aber zurücktreten von Beginn an, somit wäre der Zahn der nun behandelt wird damals jedoch gesund war versichert gewesen und die Rechnung müsste auch bezahlt werden.
Mopple_the_whale
Beiträge: 8
Registriert: 29.08.2012, 13:36

1. Aber wenn bei der letzten Untersuchung vor Versicherungsabschluss KEINE Zähne im Schema in der Akte als behandlungsbedürftig markiert wurden (und mir das vor Vertragsabschluss auch so gesagt wurde), dann wurde doch keine Behandlung angeraten? Ggf. könnte man davon ausgehen, dass der Kollege 2 Jahre vorher, der die fragwürdigen Einträge erstellte, damals eine BEhandlung anriet, die aber nicht gleich durchgeführt wurde und deren Notwendigkeit bei den darauffolgenden Untersuchungen auch nicht mehr als gegeben erschien (kein c mehr).
Leider bestand der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Leistungsfalles erst 2 Jahre und zum Zeitpunkt des Rücktrittes erst 2 3/4 Jahre.
2. Wenn der Zahn aber nach der BEobachtungsphase wieder als gesund eingestuft wird, müsste die Behandlungsbedürftigkeit aber doch hinfällig sein?
3. Kann ich denn, wenn die ganze Sache beendet ist noch den Versicherer wechseln ode rnimmt mich danach keine rmehr, weil ich in einer Art "Schmäkartei" verzeichnet bin aufgrund der Streitigkeiten?
4.+5. Die Stellungsnahmen meiner Zahnärzte habe ich eingereicht, die CSS antwortet jedoch nicht. Können Sie mir sagen, wo ich einen Anwalt finden kann, der mit genau solchen Fällen Erfahrung hat?
6. Ein wenig kann ich das Durcheinander verstehen, denn ehrlich gesagt ist die Patientenkartei meines damaligen Zahnarztes ein ziemliches Durcheinander und die Einschätzungen der Zähne ändern sich eben. Kann man nicht einfach jetzt ein Gutachten o.Ä. erstellen lassen?

Sie haben aber Recht, weiterempfehlen kann ich die CSS nach diesem Durcheinander wirklich nicht und ich würde auch jedem ans Herz legen, sich einen anderen Versicherer zu suchen.

Vielen Dank.
dsteinberger

zu 1.
1. Aber wenn bei der letzten Untersuchung vor Versicherungsabschluss KEINE Zähne im Schema in der Akte als behandlungsbedürftig markiert wurden (und mir das vor Vertragsabschluss auch so gesagt wurde), dann wurde doch keine Behandlung angeraten? Ggf. könnte man davon ausgehen, dass der Kollege 2 Jahre vorher, der die fragwürdigen Einträge erstellte, damals eine BEhandlung anriet, die aber nicht gleich durchgeführt wurde und deren Notwendigkeit bei den darauffolgenden Untersuchungen auch nicht mehr als gegeben erschien (kein c mehr).

Wenn Ihnen Ihr Zahnarzt bestätigt, dass der Zahn zwischenzeitlich gesund war oder ist und dies bereits vor Abschluss der VErsicherung, dann in jedem Fall.
Die Frage bleibt nur, ob die CSS sich darauf einlässt, in einem Rechtsstreit hätten Sie hier sicher sehr gute Chancen, da ich denke, dass jeder Richter dies hier so sehen würde und das neue Versicherungsvertragsgesetz ab 2009 den VErsicherten ja eben nicht mehr derart benachteiligen sollte.

zu 2. Wenn der Zahn aber nach der BEobachtungsphase wieder als gesund eingestuft wird, müsste die Behandlungsbedürftigkeit aber doch hinfällig sein?
Die Beobachtug n ist wie gesagt bereits eine BEhandlung. Es wäre dann damals trotzdem eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gewesen, aber allenfalls eine leicht fahrlässige. Wenn dies nur ein oder 2 Zähne betraf, kann die CSS gar nicht kündigen, da sie in so einem Fall Anträge mit Leistungsausschluss immer angenommen hat. Vor GEricht würde die CSS kaum damit durchkommen.

3. Kann ich denn, wenn die ganze Sache beendet ist noch den Versicherer wechseln ode rnimmt mich danach keine rmehr, weil ich in einer Art "Schmäkartei" verzeichnet bin aufgrund der Streitigkeiten?

Nicht jeder Versicherer fragt nach einer Vorversicherung und dokumentiert wird dies auch nicht. Wenden Sie sich einfach an uns, www.fairfekt.de , wenn es so weit ist.
Unter http://www.versicherung-online.net/Antr ... lehnt-371/ finden Sie eine Liste der Anbieter, die im Antrag gar nicht nach Vorversicherungen oder abgelehnten Anträgen fragen, dort haben Sie gute Chancen angenommen zu werden.
4.+5. Die Stellungsnahmen meiner Zahnärzte habe ich eingereicht, die CSS antwortet jedoch nicht. Können Sie mir sagen, wo ich einen Anwalt finden kann, der mit genau solchen Fällen Erfahrung hat?
Ich könnte Ihnen einen Anwalt bennen, möchte dies jedoch nicht öffentlich in einem Forum tun. Schreiben Sie mir gern an d.steinberger@fairfekt.de
So oder so hilft Ihnen jedoch immer ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
6. Ein wenig kann ich das Durcheinander verstehen, denn ehrlich gesagt ist die Patientenkartei meines damaligen Zahnarztes ein ziemliches Durcheinander und die Einschätzungen der Zähne ändern sich eben. Kann man nicht einfach jetzt ein Gutachten o.Ä. erstellen lassen?
Im Falle eines Rechtssteit natürlich, aber dies müssten Sie dann erst einmal selbst bezahlen. Aus Erfahrung kann ich aber mittlerweile sagen, dass die Firma Roland Assistance, die bisher und och bis Ende des JAhres die Leistungsregulierung für die CSS Versicherung macht (dann zum Glück nicht mehr), längst nicht immer richtig liegt und auch schon des öfteren sehr viel auf den Rechnungen usw. übersehen hat.
Man kann in diesem Fall nicht einmal alles der CSS Verischerung vorwerfen, was schief geht, nur dass Sie einen nicht gerade kompetenten LeEistungsregulierer ausgewählt hat. Möglicherweise kann man dieses Problem ab 1.1.2013 mit dem neuen Partner (Cordial von der Concordia Versicherung) in den Griff bekommen und es wird deutlich besser und schneller, andere Versicherer schaffen es ja auch.
Mopple_the_whale
Beiträge: 8
Registriert: 29.08.2012, 13:36

Inzwischen hat sich nach einer Beschwerde die Hauptverwaltung besagter Versicherung des Falles angenommen, bei mir angerufen, sich entschuldigt, den Vertrag reaktiviert und die ausstehenden Zahlungen erstattet. Ebenfalls wurde anscheinend der Schadensabwickler gewechselt.

Diese paradoxe Geschichte hat also ein gutes Ende gefunden.

Fazit: Es lohnt sich, beharrlich zu bleiben, auch wenn es ggf. Neerven kostet.
dsteinberger

Das freut mich und zeigt, dass man möglichweise auch bei der CSS erkannt hat, dass man sein VErhalten gegenüber dem Kunden ändern muss.
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