kürzlich gezogener Zahn

Hier werden allgemeine Fragen zur Zahnzusatzversicherung gestellt und beantwortet.
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Irene
Beiträge: 13
Registriert: 21.08.2012, 07:34

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich interessiere mich für eine Zahnzusatzversicherung, ein unverbindlicher Antrag der Württembergische ZE90+ZBE wird mir noch zugesandt.

Meine Frage bezieht sich hauptsächlich auf die Versicherung und Behandlung/Versorgung von einem fehlenden Zahn.
Unverschuldet, aufgrund einer nicht richtig gefüllten Wurzelbehandlung und der nicht Beseitigung einer Wurzelentzündung, musste mir nun ein Backenzahn (46) gezogen werden. Im Angebot der Württembergische Versicherung wird davon gesprochen, dass z.B. ein fehlender Zahn mitversichert wird. Können Sie mir bitte erläutern wie das zu verstehen ist und welche Versorgungskosten wann evtl. übernommen werden/Können und überhaupt?

Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass ein kürzlich gezogener Zahn durch ein Implantat ersetzt und durch die Versicherung bezahlt wird.

Können Sie mir bitte kurz erläutern, inwieweit bestehende Zahnprobleme oder ein fehlender Zahn von der Versicherung getragen wird oder der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung im momentanen Zustand sinnvoll ist?
dsteinberger
Administrator
Beiträge: 294
Registriert: 23.04.2012, 13:19

Der Tarif ZE90+ZBE von der Württembergischen versichert tatsächlich vor Vertragsabschluss bereits fehlende nicht ersetzte Zähne mit. Der Ersatz des Zahnes darf allerdings noch nicht angeraten worden sein (also z.B. ein Heil und Kostenplan erstellt).
Da der Tarif in den ersten Jahren sowieso eine Summenbegrenzung hat (erstes Jahr z.B. max. 1000 Euro Erstattung) wird unter Umständen dann eh nicht alles bezahlt. Es wäre aber grundsätzlich versichert, wenn Sie in die Lücke später einen Ersatz bekommen.
Hier ist es rechtlich nicht zu 100% geklärt, ab wann ein fehlender Zahn als noch nicht angeratene Behandlung gilt, der Versicherer würde im Leistungsfall Ihren Zahnarzt fragen, zu welchem Datum diese Ersatzmaßnahem erstmalig von ihm angeraten wurde(das muss dann nach Versicherungsbeginn liegen)

Eindeutig rechtlich geklärt wäre dies nur beim Tarif UKV ZahnPrivat Premium. Hier liegt dann auch der Zuschlag für einen fehlenden Zahn bei 8,60. Jedoch können Sie dann davon ausgehen, dass diese Maßnahme auch in jedem Fall bezahlt wird. Denn dort wären nur bereits angeratene Behandlungen ausgeschlossen, die nicht fehlende oder bereits zur Extraktion angeratene Zähne betrifft, für die Sie einen Zuschlag zahlen.
Der Versicherer hat also hier als einziger Anbieter bisher klar definiert, das er in diesem Fall leisten würde.
Die Rechtsprechnung wäre sicher auch beim Abschluss der Württembergischen auf Ihrer Seite, nur kann es für den Versicherer hier einfacher sein, sich vor der Leistung zu drücken später. Beispielsweise, weil der Zahnarzt kein so gutes Argument findet, warum der Ersatz des fehlenden Zahns auf einmal nach Abschluss angeraten ist, aber nicht bereits ein paar Monate vorher war.
Die UKV/BBKK löst dieses Problem ganz einfach, indem sie einen Zuschlag nimmt, der etwas höher ist als bei anderen Versicherern. Aber eben zum Nutzen und zur Sicherheit des Versicherten.

Die Summenbegrenzungen sind beim Tarif UKV/BBKK ZahnPrivat Premium ab dem 2. Jahr auch deutlich besser als bei der Württembergischen. Sie würden bei einer Maßnahme im 2. Kalenderjahr (also 2017) bereits 2700 Euro erstattet bekommen, was ja ausreichend wäre. (90% der Restkosten von max. 3000 Euro Restkosten in den ersten 2 Kalenderjahren)
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Irene
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vielen Dank für Ihre zügige Antwort auf mein Anliegen.

Somit würden Sie in meinem Fall zun Tarif UKV/BBKK ZahnPrivat Premium raten?!
So wäre z.B. ein Implantat, sofern noch kein Kostenvoranschlag erstellt worden ist (das ist er nicht), in einigen Monaten falls man die Lücke mit schließen möchte, versichert und zum Teil erstattungsfähig? Ist das so richtig?
Beinhalten angeratene Behandlungen einen Kostenvoranschlag in Papierform oder spielen hier auch flüchtige und mündliche Aussagen eine Rolle?

Ich verstehe richtig, dass der Tarif UKV/BBKK ZahnPrivat Premium ab sofort, trotz fehlenden Zahn und nur von der Ersattung ausschließt, wenn bereits ein Kostenvoranschlag vorliegt? Liege kein Kostenvoranschlag vor, wird z.B. ein Implantat in gewissen Maße erstattungsfähig und bezahlt?
dsteinberger

also bei der UKV/BBKK ZahnPrivat Premium wird im Antrag nach angeratenen Behandlungen gefragt, es sind dort aber nur die Behandlungen anzugeben, die nicht den bereits fehlenden Zahn betreffen, für den Sie den Zuschlag zahlen.
Es würde dann ein Leistungsausschluss für die Behandlungen vereinbart, die angegeben werden dort. Also nicht die fehlenden Zähne.
Das werden Sie sehen, wenn Sie den Antrag vor sich liegen haben.
Also selbst, wenn der Zahnarzt mit Ihnen mal drüber gesprochen hat, ist dies gar nicht im Antrag anzugeben. Insofern wird es auch nicht ausgeschlossen.
Für andere Tarife ist halt relevant, was in der Patientenakte angeraten wurde. Wenn also darin ein Vermerk drin steht. „Es wurde mit Patientin über Versorgung des Zahns 46 gesprochen“ wäre es bei anderen Tarifen wie Württembergische auf jeden Fall zu spät.

Bei Der UKV bzw, BBKK ZahnPrivat Premium erhalten Sie im ersten Kalenderjahr nur 900 Euro max. Ich würde also, wenn möglich, empfehlen eine Behandlung erst Anfang 2017 vorzunehmen bzw, zu beginnen, dann wären Sie bei 90% von 3000 Euro Restkosten (also das, was Sie sonst zahlen müssten) = 2700 Euro für die ersten 2 Kalenderjahre.
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