Erneute Einholung für Gesundheitsdaten und Schweigepflicht..

Antworten
Bernd Lehmeyer

Guten Tag,
ich bin langjähriger Kunde bei der CSS und hatte bei Antragstellung bereits eine Einwilligung zur Einholung von Gesundheitsdaten und der Schweigepflicht-Entbindung für die CSS persönlich beantwortet, nun
bekomme ich ein neues Anschreiben von der CSS zugesandt, in dem eneut nach meiner Einwilligungen für den neuen Partner der CSS (Cordial Dienstleistungs GmbH / Concordia) in sehr ausführlicher Art und Weise hinterfragt wird, dieses verunsichert mich sehr. So umfaßt das Einwilligungs-Formular neben den Ärzten + Krankenhäusern insbesondere auch die Zeit nach dem Tod sowie den Einbezug aller Partner-Unternehmen der CSS. Deshalb bitte ich Sie diese Situation einmal für mich einzuschätzen bzw. erhoffe ich mir von Ihnen eine sinnvolle Empfehlung, wie ich jetzt am besten vorgehen sollte. Es wäre sehr in meinem Interesse, wenn sie mir die folgenden Punkte beantworten könnten:

1) Ist es bei allen Versicherungen üblich, ein Einwilligung solcher Art - auch für den Zeitraum nach dem Tod und das alle Partner-Unternehmen mit einbezogen sind - einzufordern ?

2) Was passiert bei einer Entscheidung für die Nicht-Einwilligung, eine angedrohte Ablehnung eines Vertrags-Abschlusses? Z.B. auch bei bereits langjährig bestehenden Verträgen wie in bei meinem Fall, d.h. hier ist es grundsätzlich erforderlich ?

3) Wie ist die von der CSS wahlweise zugestandene Situation zu verstehen, die Einwilligung nur im Einzelfall zu erteilen (angedrohte längere Bearbeitungs-Zeiten oder die zu tragende Bearbeitungsunkosten) ?

4) Wie deuten oder erklären sie sich die 'Blanko'-Einwilligung auch für die Stellen außerhalb der CSS (Gutachter, ALLE Partner-Unternehmen der CSS, Rückversicherer, teilweise selbstständige Vermittler) ?

5) Was sagen Sie zu der Sachlage einer Einwilligung für den Zeitraum nach dem Tod, wieso ist das für die Gesellschaften so wichtig bei einer Zahnzusatzversicherung z.B.?

Für einen Rat von Ihnen als Experten und langjährigen Beobachter dieser Gesellschaft wäre ich sehr dankbar und auch natürlich gespannt auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Lehmeyer
dsteinberger
Administrator
Beiträge: 294
Registriert: 23.04.2012, 13:19

Hallo Herr Lehmeyer,

zu Ihren Fragen:

1) Ist es bei allen Versicherungen üblich, ein Einwilligung solcher Art - auch für den Zeitraum nach dem Tod und das alle Partner-Unternehmen mit einbezogen sind - einzufordern ?

Bisher ist uns das noch bei keiner anderen GEsellschaft untergekommen. Die CSS meinte auf Anfrage, dass es sich dabei um die Umsetzung der aktuellen BAFIN Vorgaben zum Datenschutz handelt.
Sie müssen diese Erlaubnis nicht erteilen.
So etwas wäre allenfalls dann relevant, wenn es sich um einen zu prüfenden Erstattungsanspruch handelt, der nach dem Tod des Versicherten noch in BEarbeitung ist. Der Anspruch für die Erstattung ginge dann ja an die Erben über, welche allerdings auch bei einer Annahme der Erbschaft die offenen Rechnungen beim Zahnarzt begleichen müssten. Dieser Fall dürfte nicht wirklich oft vorkommen, wäre aber natürlich möglich.

2) Was passiert bei einer Entscheidung für die Nicht-Einwilligung, eine angedrohte Ablehnung eines Vertrags-Abschlusses? Z.B. auch bei bereits langjährig bestehenden Verträgen wie in bei meinem Fall, d.h. hier ist es grundsätzlich erforderlich ?

Der GEsetzgeber schreibt vor, dass dem VErsicherten offenstehen muss zu entscheiden, ob er eine generelle Schweigepflichtentbindung abgibt oder eine Einzelentscheidung für jeden Leistungsfall wünscht. Eine Erstattung muss erst erfolgen, wenn der VErsicherer die Möglichkeit zur Prüfung hatte, ob tatsächlich ein Anspruch des Versicherten besteht. Dazu muss ihm natürlich das Recht eingeräumt werden, Auskünfte einzuholen, die für die Leistungsprüfung relevant sind.
Bisher waren die bereits erteilten Genehmigungen auf den alten Anträgen anscheinend nicht ganz korrekt, bzw. auf dem neuesten juristischen StandDazu kommt, dass die CSS ja nicht selbst die LEistungen reguliert, sondern dies über Dienstleister tut. Bisher die Roland Assistance GmbH und nun zusätzlich, damit es schneller geht noch einen 2. Dienstleister der Concordia Versicherung.
Für die Weitergabe an diese juristischen Personen, muss natürlich auch eine Genehmigung bestehen.


3) Wie ist die von der CSS wahlweise zugestandene Situation zu verstehen, die Einwilligung nur im Einzelfall zu erteilen (angedrohte längere Bearbeitungs-Zeiten oder die zu tragende Bearbeitungsunkosten) ?

Sollte eine Auskunftserlaubnis vom Versicherungsnehmer nicht erteilt werden, kann der Leistungsfall nicht bearbeitet werden, solange würde es folglich auch keine Zahlung geben.
Auch die Einzelfallerlaubnis kann die Sache (nicht mit Absicht) verzögern, da natürlich erst Sie angeschrieben werden, dann die Erlaubnis erteilen müssen, erst dann kann z.B. der Zahnarzt angeschrieben werden. Natürlich dauert dies länger. Und natülrich könnten die zusätzlichen Kosten dafür (so sieht es der Gesetzgeber vor) auch auf den Versicherungsnehmer umgewälzt werden. Ob dies tatsächlich gemacht wird, kann ich mir nicht vorstellen.

4) Wie deuten oder erklären sie sich die 'Blanko'-Einwilligung auch für die Stellen außerhalb der CSS (Gutachter, ALLE Partner-Unternehmen der CSS, Rückversicherer, teilweise selbstständige Vermittler) ?

Datenschutzrechtlich halte ich dies für etwas bedenklich. Allerdings vereinfacht es das Prozedere ungemein. Es geht dem Versicherer dabei nicht darum Ihre Daten für Werbezwecke oder sonst etwas zu missbrauchen. Es geht darum, die BEabreitung so schnell wie möglich durchführen lassen zu können. Denn allein wenn Sie Ihren Vermittler anrufen, weil sich eine BEarbeitung oder irgendetwas verzögert, hätte dieser nicht einmal das Recht für Sie beim Versicherer anzurufen um den BEarbeitungsstand eines LEistungsfalles zu erfragen, sofern keine Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung vorliegt.
Man muss sich also überlegen, was einem der Datenschutz hier bringt oder ob man lieber eine schnelle und bequemere Leistungsregulierung wünscht ohne jedes Mal eine Auskunft einzeln erteilen zu müssen. Denn ohne die Unterlagen, die nötig sind zur LEistungsprüfung wird sowieso kein Geld ausgezahlt.
Bei der Beantwortung weiterer Fragen helfen wir Ihnen gerne.
Fairfekt Versicherungsmakler GmbH (Erstinformation)
(www.fairfekt.de)
Sie erreichen uns montags bis freitags von 09:00 bis 19:00 Uhr
unter der Telefonnummer: 040-2110766-0
Antworten