Kündigung durch den Versicherer

Hier werden allgemeine Fragen zur Zahnzusatzversicherung gestellt und beantwortet.
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Markus

Hallo !
Ich hab hier einen Antrag für Zahnschutz vor der Nase liegen. Ich war schon länger nicht mehr beim Arzt und kann mich nicht mehr ganz genau erinnern, ob "irgendwas" evtl gemacht werden sollte oder nicht. Ich habe sozusagen etwas bedenken bezüglich der Angaben und natürlich keine Lust, dass ich aus dem Vertrag rausfliege.
Im Kleingedruckten steht oft auch, dass der Versicherer kündigen kann. Habe im Netz nicht viel finden können, speziell Zahnschutz in Verbindung damit.
Beste Grüsse
Markus
dsteinberger

Wir raten immer dazu, einfach beim letzten Zahnarzt anzurufen und nachzufragen, ob dort in der Patientenakte etwas angeraten wurde und dementsprechend auch den Antrag auszufüllen.
Sollte man nun tatsächlich in dem Glauben sein, es sei nichts angeraten, da der Zahnarzt auch keinerlei Anmerkungen gemacht hat und im Leistungsfall kommt bei einer Prüfung durch den VErsicherer heraus, dass eben doch eine BEhandlung angeraten war, so wäre dies eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung.
Zunächst sein angemerkt, kommt heraus, dass eine BEhandlung bereits vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung angeraten war, leistet kein Tarif, egal was im Antrag stand oder ob überhaupt Gesundheitsfragen gestellt wurden.

Der Gesetzgeber unterscheidet im Versicherungsvertragsgesetz VVG verschiedene Grade einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung:

Leichte Fahrlässigkeit, Grobe Fahrlässigkeit und Arglist.

Bei leichter Fahrlässigkeit hat der Versicherer kein Recht auf Rücktritt von der VErsicherung (also rückwirkende Aufhebung), der Vertrag wäre zu den BEdingungen weiterzuführen, zu denen er bei richtiger Beantwortung aller Antragsfragen angenommen worden wäre.
Bei grober Fahrlässigkeit besteht das Recht zum Rücktritt, jedoch auch hier ist zu prüfen, ob der Vertrag bei richtigen Angaben nicht doch, vielleicht zu anderen Konditionen (Risikozuschlag, LEistungsausschluss) angenommen worden wäre, wenn nicht, würde der Versicherer zurücktreten dürfen.
BEi Arglist, was allerdings vom Versicherer nachzuweisen wäre, besteht in jedem Fall ein Rücktrittsrecht.

Verjährungsfristen:

Leichte Fahrlässigkeit verjährt nach 3 Jahren, grobe Fahrlässigkeit nach 5 Jahren und Arglistige Täuschung nach 10 Jahren. Danach wäre es dann egal, ob dem Versicherer falsche Angaben auffallen, er müsste so oder so leisten.

Was bedeutet das nun für die Zahnzusatzversicherung?

In Ihrem Fall, wenn es Ihnen nicht möglich ist Ihren Zahnarzt zu fragen, sie aber davon ausgehen, dass nichts angeraten wurde, sollten einen Tarif wählen, der Sie auch bei angeratener BEahndlung annehmen würde. Z.B. Janitos dental plus oder Universa dentprivat (ohne Gesundheitsfragen).

Bei Tarifen ohne Gesundheitsfragen kann man keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begehen, bereits angeratene Behandlungen wären aber so oder so solange der Vertrag läuft ausgeschlossen.
Bei einem Tarif wie Janitos dental plus, der auch bei angeratener BEhandlung (mit Leistungsausschluss) abschließbar ist, würde, sofern Sie die Frage verneinen (nicht arglistig, sondern, weil Sie es wirklich nicht besser wussten), der Vertrag im Leistungsfall einfach mit dem LEistungsausschluss weitergeführt.

Tatsächlich hätte es bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sogar einen Vorteil, wenn man eine Frage falsch beantwortet hat und der Umstand der Fahrlässigkeit nach 3 bzw. 5 Jahren verjährt, denn der VErsicherer müsste dann leisten. Bei Tarifen ohne Gesundheitsfragen gäbe es ja keine Verjährungsfrist, da eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nicht möglich ist.
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